Ausdruck: Allgemeine Geschäftsbedingungen (agb.pdf - 72kb)

Verkaufs- und Lieferbedingungen


1) Allgemeines

1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche geschäftliche Beziehungen zwischen uns und unseren Kun­den. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen, soweit nichts an­deres vereinbart ist, als angenommen. Gegenbestätigungen unserer Kunden unter Hinweis auf deren Geschäftsbedin­gungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertrag­bar.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages.


2) Angebote

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annah­meerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, auch Angaben der Lieferwerke sind nur ver­bindlich, wenn dies zwischen dem Kunden und uns ausdrück­lich schriftlich vereinbart wird. Leistungsangaben in von uns verwendeten Katalogen beziehen sich jeweils auf einen Einsatz unter optimalen Rahmenbedingungen; insbesondere sind Angaben zu Tragfähigkeiten und Fördergeschwindigkeiten nicht jeweils isoliert als zugesicherte oder durchschnittliche Eigenschaft zu verstehen.

3. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Modellen behalten wir uns das Alleineigentum und Urheberrecht vor.

4. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses An­gebot.


3) Auftragsbestätigung

1. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derje­nigen unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtswirksamkeit un­serer schriftlichen Bestätigung. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Zugesicherte Eigenschaften i. S. von § 459 BGB liegen nur dann vor, wenn sie als solche ausdrück­lich gekennzeichnet sind.

2. Metalltermineinkäufe unserer Kunden sind auch bei telefoni­scher Bestellung verbindlich und können von unserem Kun­den nicht mehr storniert werden.

3. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.

4. Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen dem Vertragsschluß und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzu­nehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluß und dem ver­einbarten Liefertermin ein Zeitpunkt von mehr als 4 Monaten liegt. Übersteigen die Preise im Zeitpunkt der Lieferung die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


4) Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar er­reichbar ist.

2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestim­mungen zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.

3. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigungen sowie Mangelfreiheit zu prüfen.



4. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbind­lich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauf­zeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Ein­fuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrs­sperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Wird durch die genannten Ereig­nisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir be­rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unser Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir in­nerhalb angemessener Frist liefern oder zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde seinerseits hinsichtlich des nichterfüllten Teiles der Lieferung zurücktreten.

6. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbe­lieferung ist durch uns verschuldet.

7. Die Ware reist branchenüblich verpackt! Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

8. Wir sind berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport­- und Bruchversicherung abzuschließen. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüg­lich schriftlich nach Art und Umfang beweiskräftig zu bestäti­gen.

9. Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns, bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand abzüglich von mindestens 15 Kostenanteil gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderan­fertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders be­schaffter Waren ist ausgeschlossen.


5) Gewährleistung und Haftung

1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den nachste­henden Bestimmungen.

2. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzu­halten, bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schrift­lich zu rügen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflich­tungen schließt nach Ablauf der gesetzlichen Gewährlei­stungsfrist jedwede Gewährleistungsansprüche uns ge­genüber aus.

3. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge des Kunden nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

4. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesi­cherte Eigenschaften liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder bessern auf unsere Kosten nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

5. Ausgeschlossen sind alle weiteren Ansprüche des Bestellers, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

Unsere Haftung ist insbesondere ausgeschlossen für Verschleißteile. Dies sind Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Ferner scheidet eine Haftung aus für jegliche Art von Schäden, die infolge natürlicher Abnutzung von uns gelieferter Teile, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Verarbeitung nicht vereinbarter ungeeigneter Stoffe, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, physikalische, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, Witterungs- und Natureinflüsse auf von uns gelieferte Produkte entstehen.





6. Für Empfehlungen bei der Installation der von uns gelieferten Elemente übernehmen wir keine Haftung, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

7. Wir sind zur Gewährleistung nicht verpflichtet, solange der Kunde den unter Berücksichtigung eines Mangels geschul­deten Kaufpreisteil nicht bezahlt hat.

8. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, oder gebrauchte Ware, wird insoweit unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung verkauft.


6) Preise und Zahlung

1. Die angegebenen Preise sind freibleibend und gelten ab unserem Werk in Körchow ausschließlich Verpackung, Zoll, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar oder innerhalb von 10 Tagen 2 % Skonto.

3. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, daß bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontorechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.

4. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet, Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Dis­kontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung, gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fäl­ligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung oder Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr-, Diskont-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.

5. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

6. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird.

7. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist aus­geschlossen, soweit diese Zurückbehaltungsrechte nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


7) Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforde­rungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forde­rungen um mehr als 20 % übersteigt.

2. Die Ware bleibt unser Eigentum, Verarbeitung oder Montage er­folgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Ver­mischung, so wird jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Ei­gentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware be­zeichnet.

3. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungs­gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicher­heitsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungsver­boten sind unzulässig.

4. In jedem Fall endet die Berechtigung des Käufers zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware, wenn wir diese Berechtigung widerrufen. Zum Widerruf sind wir insbesondere bei einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage der Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, berechtigt.




5. Die aus dem Weiterverkauf, der Verarbei­tung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entste­hende Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforde­rungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab.

Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, er­weiterer, verlängerter und Kontorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den Kunden unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

6. Abtretungen der vorstehend genannten Forderungen im Falle der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vermischung der Waren im Rahmen eines geschäftsmäßigen Forderungsverkaufs (echtes Factoring) führen zur sofortigen Fälligkeit unserer Forderung. Der Käufer tritt seine Forderung gegen den
Factor bereits jetzt an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.

7. Der Käufer ist zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Diese Ermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. Der Käufer verpflichtet sich in diesem Fall zur Vorlage einer genauen Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift seiner Abnehmer, der Höhe der einzelnen Forderungen und der Rechnungsdaten. Er hat uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8. Vorbehaltsware wird vom Käufer unentgeltlich verwahrt. Die Ware ist gegen die üblichen Risiken (insbesondere Feuer, Diebstahl und Wasser) in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Ggf. entstehende Entschädigungsansprüche tritt der Käufer bereits jetzt gegen uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

9. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benach­richtigen.

10. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretungen der Her­ausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu ver­langen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vor­behaltsware durch uns liegt, kein Rücktritt vom Vertrage.


8) Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma.

2. Soweit der Kunde Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetz­buchs, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öf­fentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Rostock aussch­ließlicher Gerichtsstand für alle sich aus unseren Rechtsbezie­hungen zu unserem Kunden unmittelbar oder mittelbar erge­benden Streitigkeiten.

3. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbe­ziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand 14.06.2004








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